Unter
ius cogens (
lateinisch für „zwingendes
Recht“, auch
jus cogens geschrieben) versteht man den Teil der
Rechtsordnung, der nicht abbedungen (durch andere Vereinbarungen oder Erklärungen geändert) werden darf. Neben dem
Privatrecht findet der Begriff vor allem im
Völkerrecht Verwendung. Gegenbegriff ist das
ius dispositivum (
nachgiebiges Recht).