Als
Wirtschaftswege werden in
Deutschland Feld-, Wald- oder Wasserwirtschaftswege bezeichnet. Nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 18. November 1975 spricht man von Feld-,
Wald-, Wiesen-,
Weinbergs- und sonstigen Wirtschaftswegen unabhängig von der Wegbefestigung, wenn sie
- überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
- keine überörtliche Bedeutung haben.