Vertretenmüssen ist ein Rechtsbegriff und Tatbestandsmerkmal des deutschen allgemeinen
Schuldrechts. Wer im rechtlichen Sinne die Verwirklichung eines Tatbestands zu vertreten hat, hat für die Umsetzung der Rechtsfolgen (in der Regel Schadenersatz) zu haften. Davon zu unterscheiden ist das
Verschulden, welches die subjektive Vorwerfbarkeit der Verwirklichung des Tatbestands ausdrückt. Das deutsche
BGB knüpft das
Vertretenmüssen überwiegend an (eigenes oder fremdes) Verschulden, kennt aber auch verschuldensunabhängige Haftungstatbestände.