Das
Verlagsrecht im Sinne des deutschen § 8
Verlagsgesetzes (VerlG) ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (das heißt Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teilbereich der
urheberrechtlichen Nutzungsrechte.
Urheber erteilen üblicherweise
Verlagen das Verlagsrecht an einem Werk, indem sie einen
Verlagsvertrag abschließen.