Die Festsetzung der Steuer ist der erste Schritt zur Verwirklichung des nach der Abgabenordnung (AO) abstrakt entstandenen Steueranspruchs. Sie ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs ( AO), den Beginn der Zahlungsverjährung (§§ 228 AO ff) und die Vollstreckung (§§ 249 AO ff). Die Steuerfestsetzung erfolgt durch einen besonderen Verwaltungsakt, den Steuerbescheid ( Abs. 1 AO) oder durch eine vom Steuerpflichtigen abgegebene Steueranmeldung ( AO).