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Standesherr (Deutscher Bund)
Der Begriff
Standesherr
(bzw. standesherrlich) bezeichnete im
Deutschen Bund
die Mitglieder
hochadeliger
Häuser, die im Zuge der Auflösung des
Heiligen Römischen Reiches
zwischen 1803 und 1815 durch
Mediatisierung
ihre
Reichsstandschaft
, also ihre
reichsunmittelbaren
Herrschaftsrechte (
Landeshoheit
mit Sitz und Stimme im
Reichsfürstenrat
des
Reichstags
) verloren, aber gemäß der
Deutschen Bundesakte
weiterhin die
Ebenbürtigkeit
mit den regierenden Dynastien behielten und bis heute – insoweit die Kategorie „Ebenbürtigkeit“ noch
adelsrechtliche
oder habituelle Geltung hat – als ebenbürtig gelten. Die Deutsche Bundesakte räumte ihnen in Art. XIV zum Ausgleich erhebliche Sonderrechte ein. Die standesherrlichen Familien bilden die so genannte
Deuxième Partie
, also die
Zweite Abteilung
im
Almanach de Gotha
bzw. im
Gothaischen Hofkalender
und bis heute in der Bandreihe
Fürstliche Häuser
des
Genealogischen Handbuchs des Adels
. Die Standesherren im Deutschen Bund sind zu unterscheiden von den
Freien Standesherrschaften
in den
Ländern der Krone Böhmens
, die nicht per se dem
Hochadel
angehörten.
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