Der
Kaufvertrag ist nach deutschem
Schuldrecht ein gesetzlich normierter
Vertragstyp. Er besteht aus zwei aufeinander bezogenen, inhaltlich korrespondierenden
Willenserklärungen, die als
Angebot und
Annahme bezeichnet werden. Die an einem Kaufvertrag beteiligten Parteien werden als Käufer und
Verkäufer bezeichnet. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich letzterer zur
Übereignung (vgl.
BGB) einer Kaufsache durch Einigung über den Eigentumsübergang und
Übergabe der Kaufsache (auch „Lieferung“ genannt). Dem Käufer wird im Gegenzug die Pflicht auferlegt, den Kaufpreis zu bezahlen und den Kaufgegenstand
abzunehmen. Geregelt wird der Kaufvertrag in den Normen bis BGB.