Die
Grunddienstbarkeit ist nach deutschem
Sachenrecht (
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)) eine
Belastung eines
Grundstücks (des
dienenden Grundstücks) zugunsten des
Eigentümers eines anderen Grundstücks (des
herrschenden Grundstücks) in der Weise,
- dass dieser das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann (Beispiel: Wegerecht),
- dass auf diesem Grundstück bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (Beispiel: Ausschluss von Bebauung nach Art und Ausmaß) oder
- dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks bestimmte Rechte nicht ausüben darf (Beispiel: Duldung an sich übermäßiger Immissionen).