Das
Erbrecht ist als
subjektives Recht das Recht (in Deutschland sogar
Grundrecht nach Artikel 14
Grundgesetz), Verfügungen über das
Eigentum oder andere veräußerbare Rechte zum Eintritt des eigenen
Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „
erben“). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die
Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (
Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.