Der Begriff des
Beschäftigungsverhältnisses ist in Deutschland ein Begriff aus dem
Sozialrecht. Ein Beschäftigungsverhältnis (und damit
Versicherungspflicht) besteht regelmäßig bei Personen, die gegen
Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (
SGB IV), wobei unter Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit verstanden wird ( SGB IV). Auch wenn im Regelfall eine Beschäftigung im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird, unterfallen auch andere Beschäftigungsverhältnisse der Versicherungspflicht, ohne Arbeitsverhältnis zu sein (wie etwa die Tätigkeit als Fremd-Geschäftsführer oder als sog. Scheinselbständiger (vgl.
Arbeitnehmer,
Scheinselbstständigkeit)). Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist mit dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses nicht deckungsgleich.