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Beamtenrecht (Deutschland)
Der
Staat
bzw. andere
juristische Personen
des
öffentlichen Rechts
bedürfen
natürlicher Personen
, um handlungsfähig zu sein. Diese Aufgabe wird vom
Öffentlichen Dienst
wahrgenommen. Das
Beamtenrecht
ist das Sonderrecht eines Teiles der natürlichen Personen des öffentlichen Dienstes. Das Beamtenrecht gehört zum
öffentlichen Recht
und ist Teil des
Besonderen Verwaltungsrechts
. Der
Staat
handelt nicht nur durch
Beamte
, sondern auch durch
Beschäftigte
– ehemals
Angestellte
und Arbeiter – vergütet nach
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(
TVöD
) bzw. dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
Soldaten
, geregelt im
Soldatengesetz
, und
Richter
, geregelt im
Deutschen Richtergesetz
. Diese Rechtsverhältnisse zählen nicht zum Beamtenrecht, obwohl vielfach Parallelen bestehen.
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