Als
Aufwendung bezeichnet man im deutschen
Zivilrecht eine freiwillige, zweckgerichtete Aufopferung von Vermögenswerten einschließlich der Eingehung von
Verbindlichkeiten. Aufwendungen grenzen sich so ab vom
Schaden, der gerade nicht freiwillige, sondern nur unfreiwillige Vermögensopfer umfasst.