Im deutschen
Zivilrecht bedeutet
Anspruchskonkurrenz, dass ein
Gläubiger mehrere inhaltsgleiche
Ansprüche auf selbständige verschiedene
Anspruchsgrundlagen stützen kann. Da der Gläubiger die Leistung nur einmal verlangen kann, muss er eine Anspruchsgrundlage wählen. Bei der sogenannten Anspruchsgrundlagenkonkurrenz kann der Gläubiger seinen Anspruch auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen. Jedoch führen diese zu ein und demselben Anspruch, sodass der Gläubiger letztlich nicht zu wählen braucht.