Beim
öffentlichen Glauben handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung über die tatsächlich bestehende Rechtslage. Er schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit öffentlich geführter Register (beispielsweise das
Handelsregister oder das
Grundbuch) und öffentlicher Urkunden (beispielsweise der
Erbschein).
- Beispiel: Die Öffentlichkeit darf davon ausgehen, dass der im Grundbuch als Grundstückseigentümer Eingetragene auch tatsächlich der Grundstückseigentümer ist.