Das
Rechtswesen im antiken Rom wurde schon in frühester Zeit durch eine
kodifizierte, für die Zivilbevölkerung verbindliche
Rechtsordnung definiert. Die
Intention bestand darin, der Willkür und Parteilichkeit entgegenzuwirken sowie eine allgemein verbindliche
Rechtssicherheit zu schaffen. Der Grundsatz der Gleichheit jedes römischen Bürgers vor dem Gesetz war wesentlicher Bestandteil des Gesetzeswerkes, welches seine Form um 450 v. Chr. im Zwölftafelrecht fand. Die Rechtsgebiete wurden in Staatsrecht/Strafrecht „
ius publicum“ (Verhältnis des Staates zum Bürger) und in Privatrecht „
ius privatum“ (Verhältnis der Bürger untereinander) unterteilt, wobei das Privatrecht selbst noch weiter gegliedert (Sachenrecht, Obligationrecht, Erb- und Familienrecht) war. Für den
Strafprozess und den
Zivilprozess gab es je eine verbindliche Prozessordnung, deren Verfahrensvorschriften eingehalten werden mussten. Konträr zum
bürgerlichen Rechtswesen war die militärische Rechtsprechung nicht auf ein förmliches Gesetz begründet. Ähnlich der selbstherrlichen Gewaltstellung des Vaters (
patria potestas) gegenüber seinem Hausstand (
familia) basierte die Rechtsstellung des Feldherrn gegenüber seinen Soldaten auf einem ungeschriebenen
Gewohnheitsrecht. Das Rechtsverhältnis zwischen Rom und anderen Volksgruppen wurde in einem
Völkerrecht (
ius gentium) reglementiert, welches sich neben den zwischenstaatlichen Rechtsbeziehungen auch auf das Privatrecht, insbesondere den bilateralen Handelsverkehr, erstreckte.