Eine Geschäftseinheit liegt nach deutschem Recht vor, wenn nach dem Willen Parteien, ein äußerlich getrenntes Rechtsgeschäft miteinander stehen und fallen soll. Eine gesetzliche Regelung, betreffend die Geschäftseinheit findet sich in § 139 BGB. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme zum Grundsatz, dass eine nichtige Klausel eine wirksame Klausel nicht unwirksam macht (utile per inutile non vitiatur).