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Öffentliche Verwaltung
Die öffentliche Verwaltung ist nach der bis heute gültigen rechtswissenschaftlichen Negativdefinition von Otto Mayer die Tätigkeit des Staates oder eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung, die weder Gesetzgebung (Legislative) noch Rechtsprechung (Judikative) oder Regierung ist. Die öffentliche Verwaltung ist danach derjenige Teil der Exekutive, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Sie ist der administrative Teil der vollziehenden Gewalt (Administrative). Die politische Regierungstätigkeit (Gubernative) ist nicht Teil der öffentlichen Verwaltung.

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