Der einfache Dienst (bis 1939: unterer Dienst) ist die unterste Laufbahn innerhalb des deutschen Beamtenrechts. Grundvoraussetzung für die Erlangung eines Amtes des einfachen Dienstes ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss. Seit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes am 1. April 2009, das sich nur noch auf grundlegende Regelungen im Beamtenrecht beschränkt, können nun die Länder in ihren Landesbeamtengesetzen die Bezeichnungen der Laufbahnen selbst festlegen. In der Folge wurde der einfache Dienst in Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein in Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, in Bayern in Erste Qualifikationsebene sowie in Rheinland-Pfalz in Erstes Einstiegsamt umbenannt. Die übrigen Bundesländer und der Bund haben die ursprüngliche Laufbahnbezeichnung beibehalten.