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Dingliches Recht
Als dingliche Rechte bezeichnet man Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache, die gegenüber jedermann wirken. Es handelt sich damit um sogenannte absolute Rechte. Sie erstrecken sich auf Sachen und Grundstücke, wobei der Kreis der dinglichen Rechte abschließend abgesteckt ist. Es handelt sich dabei unter anderem um:
  • das Eigentum,
  • die Hypothek,
  • die Grund- und Rentenschuld,
  • das Pfandrecht.
Aus dinglichen Rechten, die nicht verjährbar sind, können dingliche Ansprüche entstehen. Als Beispiel sei hier der Eigentumsherausgabeanspruch genannt.

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