Die
ausschließliche Gesetzgebung in Deutschland sieht vor, dass allein der Bund berechtigt ist, einige Bereiche durch
Rechtsnormen zu regeln (
Gesetzgebung). Einzig wenn die Länder in einem Bundesgesetz dazu ermächtigt werden, dürfen diese nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Teilbereiche selbst regeln. Die gesetzliche Grundlage bilden die Artikel 71 und 73 des
Grundgesetzes. – Daneben gibt es eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.