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Vizekanzler (Deutschland)
Als
Vizekanzler
wird der
Stellvertreter des
Bundeskanzlers
der
Bundesrepublik Deutschland
bzw. historisch auch der jeweilige
allgemeine Stellvertreter des
Reichskanzlers
während der Zeit des
Deutschen Kaiserreichs
und der
Weimarer Republik
bezeichnet. Der Begriff
Vizekanzler
ist – anders als in
Österreich
– inoffiziell und erscheint auch in keiner der deutschen Verfassungen. Das
Grundgesetz
spricht von einem Stellvertreter, den der Kanzler ernennt, der Stellvertreter muss ein
Bundesminister
sein.
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