Versorgungsbezüge sind im deutschen Steuerrecht gem. Abs.2
EStG- das Ruhegehalt (Pension), Witwengeld oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
- auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
- nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- oder
- in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.