Mit dem Begriff
Standesrecht (nicht zu verwechseln mit
Standrecht) wird das
Recht eines Berufsstandes bezeichnet, dem von Seiten des
Staates seine
Selbstverwaltung in eigener Verantwortung übertragen wurde. Dies betraf in erster Linie das
Berufsrecht der freien Berufe, klassischerweise der
Ärzte und
Rechtsanwälte. Es ist – teils bis heute – nur rudimentär gesetzlich geregelt und basiert oft und in weiten Teilen auf überkommenem
Gewohnheitsrecht (siehe
Standesregeln). Das
Standesrecht wird durch die für die jeweilige Standesorganisation eingerichteten
Ehrengerichte überwacht. Sie gelten im Wesentlichen für alle Berufe, die in berufsständischen
Körperschaften des öffentlichen Rechts (
Kammern wie
Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer,
Landwirtschaftskammer,
Ärztekammer,
Apothekerkammer,
Psychotherapeutenkammer,
Tierärztekammer,
Zahnärztekammer,
Rechtsanwaltskammer, Patentanwaltskammer,
Steuerberaterkammer,
Architektenkammer,
Ingenieurkammer) organisiert sind. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich um die durch einen staatlichen Hoheitsakt übertragene Selbstverwaltung.