Die
Sozialhilfe in
Deutschland, gesetzlich geregelt im
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe), ist eine staatliche
Sozialleistung im System der
sozialen Sicherheit mit der Funktion einer
Grundsicherung. Sie soll Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen gewähren, die für ihre physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (
soziokulturelles Existenzminimum) und damit das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1
Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 GG verwirklichen. Das Sozialhilferecht konkretisiert diesen Mindeststandard in
materiellem Recht. Es begründet einklagbare Rechtsansprüche bedürftiger Personen auf Leistungen. Das Leitprinzip des menschenwürdigen Daseins wird im SGB XII Satz 1 dem Gesetz programmatisch vorangestellt:
- „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.“