Rundfunkteilnehmer ist in
Deutschland bisher die Bezeichnung im
Rundfunkgebührenstaatsvertrag für natürliche und juristische
Personen, die infolge des Besitzes von
Rundfunkgeräten Rundfunksendungen zumindest theoretisch empfangen können. Daraus wurde bis 2013 gemäß dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine
Gebührenpflicht dieser Rundfunkteilnehmer abgeleitet, die nach Art und Anzahl der besessenen Rundfunkgeräte variiert. Für bedürftige natürliche Personen ist eine Befreiung aus der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag möglich. Seit Januar 2007 ist auch der Besitzer eines internetfähigen Computers als Rundfunkteilnehmer definiert worden.