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Reichsgut
Als Reichsgut bezeichnet man seit dem Mittelalter die Güter, Immobilien, Ländereien, die finanziellen und damit verbundenen hoheitlichen Rechte, die an das Amt des Königs oder Kaisers und nicht an die Person selbst oder Familie gebunden waren. Mit dem Tod des jeweiligen Königs fielen sie also nicht an dessen Erben, sondern seinem Nachfolger zu.

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