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Rechtsmittel
Als
Rechtsmittel bezeichnet man
- in Deutschland die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung. Das Rechtsmittel ist abzugrenzen gegen den Oberbegriff Rechtsbehelf, mit dem allgemein die Anfechtung einer staatlichen, also auch behördlicher Entscheidung beschrieben wird. Daher können Rechtsmittel auch als Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen definiert werden.
- in Österreich und der Schweiz jede Anfechtung einer (gerichtlichen oder behördlichen) Entscheidung
- im Staatshaftungsrecht neben Berufung, Revision und Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen auch alle anderen Rechtsbehelfe gegen eine Amtshandlung, die sich dazu eignen, die beanstandete Amtshandlung und mit ihr einen Schaden abzuwehren. Dazu gehören auch Erinnerung, Gegenvorstellung, Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt und Dienstaufsichtsbeschwerde.