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Realakt
Unter
Realakt
versteht man in der
Rechtswissenschaft
eine rein faktisch wirkende
Rechtshandlung
, die eine
Rechtsfolge
kraft
Gesetzes
unabhängig vom
Willen
des Handelnden hervorruft. Im
Zivilrecht
wird der Realakt zum
Rechtsgeschäft
und der
rechtsgeschäftsähnlichen Handlung
, im
Verwaltungsrecht
wird er zum
Verwaltungsakt
abgegrenzt.
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