Als
Quellensteuer wird eine (Ertrags-)
Steuer auf
Einkünfte bezeichnet, die direkt an der Quelle der Auszahlung von Leistungsvergütungen abgezogen und im Namen des Leistungserbringers (Gläubiger der Vergütung) an das zuständige
Finanzamt abgeführt wird. Sie ist entweder konzipiert als Vorauszahlung auf die entsprechende Ertragsteuer oder aber als
Abgeltungsteuer ausgestaltet.