Ein Personengewahrsam ist grundsätzliche jedwede beabsichtigte und aus Sicht des Ingewahrsamgenommenen unfreiwillige Einwirkung auf die Bewegungsfreiheit einer Person durch befugte Amtsträger. Hierbei ist es gleichgültig, zu welchem Zweck diese Festhaltung erfolgt. Regelungen hierzu sind im Eingriffsrecht oder im Strafvollzugsrecht bestimmt. Der oder die Betroffene erfährt je nach Dauer entweder eine Freiheitsbeschränkung oder einen Freiheitsentzug. Es wird in das Recht auf die Freiheit der Person ( Grundgesetz) eingegriffen.