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Patentanwalt (Deutschland)
Ein Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und des gewerblichen Rechtsschutzes, welches PatenteGebrauchsmusterDesignsMarkenArbeitnehmererfinderrechtHalbleiterschutzrechtSortenschutzrecht und Lizenzverträge umfasst. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Vertretung in Verfahren vor den Patent- und Markenämtern und den zuständigen Gerichten (in Deutschland insbesondere vor dem Bundespatentgericht, ab 2012 ebenso in der Schweiz). Patentanwälte haben das Recht, vor ordentlichen Gerichten Stellungnahmen für ihren Mandanten abzugeben, sind aber nur bedingt  postulationsfähig (s.u. Zu § 4 Abs. 3 PatAnwO), also nur in bestimmten Verfahren (vgl. §§ 78 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 3 PatAnwO, s.u.) berechtigt, Anträge zu stellen. Deshalb treten in der Regel Rechtsanwälte zusammen mit Patentanwälten vor den ordentlichen Gerichten auf, zumal Rechtsanwälten wiederum häufig die technische Befähigung fehlt. Der Beruf des Patentsanwalts ist in Deutschland ein klassischer Kammerberuf, d. h. die Patentanwaltskammer über die Aufsicht über die Patentanwälte aus und die Kammermitgliedschaft ist obligatorisch.

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