Ein
Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des
geistigen Eigentums und des gewerblichen
Rechtsschutzes, welches
Patente,
Gebrauchsmuster,
Designs,
Marken,
Arbeitnehmererfinderrecht,
Halbleiterschutzrecht,
Sortenschutzrecht und
Lizenzverträge umfasst. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Vertretung in Verfahren vor den
Patent- und Markenämtern und den zuständigen Gerichten (in Deutschland insbesondere vor dem
Bundespatentgericht, ab 2012 ebenso in der
Schweiz). Patentanwälte haben das Recht, vor ordentlichen Gerichten Stellungnahmen für ihren Mandanten abzugeben, sind aber nur bedingt
postulationsfähig (s.u. Zu § 4 Abs. 3 PatAnwO), also nur in bestimmten Verfahren (vgl. §§ 78 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 3 PatAnwO, s.u.) berechtigt, Anträge zu stellen. Deshalb treten in der Regel
Rechtsanwälte zusammen mit Patentanwälten vor den ordentlichen Gerichten auf, zumal Rechtsanwälten wiederum häufig die technische Befähigung fehlt. Der Beruf des Patentsanwalts ist in Deutschland ein klassischer
Kammerberuf, d. h. die Patentanwaltskammer über die Aufsicht über die Patentanwälte aus und die Kammermitgliedschaft ist obligatorisch.