Numerus clausus (von ‚Zahl‘, ‚Anzahl‘ und ‚geschlossen‘) bezeichnet in der
Rechtswissenschaft eine abschließende Anzahl an Rechtsformen. Die geschlossene Darstellung des
Sachenrechts geht auf den römischen Juristen
Gaius im 2. Jh. n. Chr. zurück und setzte sich seit dem
Pandektenrecht des 19. Jahrhunderts allgemein durch. Ein numerus clausus dient im Sinne der Rechtsanwender der Rechtsklarheit im Rechtsverkehr, indem es über den beschränkten Umfang der Rechtsformen die inhaltliche Gestaltungsfreiheit auf eine überschaubare Zahl reduziert. Der Rechtsverkehr soll dadurch vor versehentlichen Rechtsverletzungen bewahrt werden, die auf Unkenntnis über die Schutzreichweite beruht. Da Eigentumsrechte gegen jeden Dritten wirken, müssen sie, um von jedermann beachtet werden zu können, als dingliche Rechte () einer begrenzten Zahl standardisierter Formen, also einem numerus clausus genügen. Hervorzuheben ist, dass das Numerus-clausus-Prinzip kein übergeordneter „verfassungsgleicher“ Rechtssatz ist. Wenn zur Diskussion steht, ob der
Kanon der Rechte des Eigentums durch den Gesetzgeber basierend auf Abs. 1 Satz 2
GG erweitert werden soll, geht eine Berufung auf das Numerus-clausus-Prinzip fehl.