( ‚der noch nicht Empfangene‘) bezeichnet in der Rechtswissenschaft den Embryo vor der
Nidation, und in weiterem Sinne seinen Schutzstatus. Als empfangen (lat. ) und damit erzeugt im Rechtssinne gilt der
Embryo nicht bereits mit der
Verschmelzung von
Ei- und
Samenzelle, sondern erst mit der Einnistung in die
Uterusschleimhaut. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Geburt nennt man den Embryo
Nasciturus. Aus naturwissenschaftlicher Sicht fallen unter den Begriff
Nondum conceptus sowohl virtuelle Vorgänge, also Fälle gar nicht vorhandener Keimbahnen (keine
Keimzellen fusioniert), als auch außerhalb des Mutterkörpers sich befindende aber grundsätzlich lebensfähige
Zygoten und Embryonen. Unbedeutend ist dabei, ob sie durch herkömmliche oder manipulative Befruchtung zustande gekommen sind (etwa
in vitro).