Als (lat. „der geboren werden wird“) wird das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind bezeichnet. Daher wird bereits ein menschlicher
Embryo nach der
Einnistung in die
Gebärmutterschleimhaut als Nasciturus bezeichnet. Im schweizerischen Recht finden sich die entsprechenden Normen in Art. 118 ff.
StGB (Für den Schutz des Lebens vor der
Geburt), Art.31, 544
ZGB (Für die Rechtsfähigkeit und Erbfähigkeit). Strittig ist, ob der Rechtsschutz mit der
Konjugation, der
Nidation oder zu einem anderen Zeitpunkt eintritt.