Minorat (
lat. minor „kleiner, geringer“) oder
Juniorat (lat. „jünger“) bezeichnet eine
Erbfolge, nach welcher die Vererbung über das jüngste Kind geregelt wird und nur der nächste
männliche Verwandte oder – bei gleichem Verwandtschaftsgrad – der Jüngste zur
Erbschaft berechtigt ist. Gibt es keinen männlichen
Erben, hat die jüngste Tochter den Vorzug, oder die älteste Tochter in Gebieten, die von der
Kirche verwaltet wurden. Das Minorat entstammt dem alten
Höferecht. Im Gegensatz dazu steht das
Majorat, bei dem alleine der Älteste das Erbe antritt.