Das
Melderechtsrahmengesetz regelte in
Deutschland die Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden, um in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhafte Personen und deren Wohnungen zu registrieren. Neben den Adressdaten waren diverse andere Daten vorgesehen (vgl. § 2, siehe
Melderegister). Es bildete den Rahmen für die
Meldegesetze der Länder. Die Länder hielten ihr Melderecht den Vorschriften dieses Gesetzes angepasst.