Der Begriff des
Maklers (früher
Mäkler aus dem Niederdeutschen
maken heute
machen; heute
mäkeln im Niederdeutschen
makeln in der ursprünglichen Bedeutung
Geschäfte machen) bezeichnet in
Deutschland den Vermittler einer Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen. Das gesetzliche Leitbild dieses Berufs kommt im deutschen
Zivilrecht in den Bestimmungen über den
Maklervertrag (§ ff.
BGB) bzw. über den Handelsmakler (§ ff.
HGB) zum Ausdruck. Bei dem Maklervertrag handelt es sich nach herrschender Meinung um keinen
gegenseitigen Vertrag, weil keine zueinander im
Synallagma stehenden Hauptpflichten zu konstatieren sind. Bekannt ist vor allem das Makeln von Grundstücken oder Mietverhältnissen, sowie von Wertpapieren und Bekanntschaften mit Heiratsabsicht. Grundsätzlich bedarf jeder Makler einer besonderen Erlaubnis nach
GewO. Die rechtlichen Grundlagen zur Ausführung des Berufs sind in der
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.