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Luftfahrtbetriebsstoff
In Deutschland wurden als Luftfahrtbetriebsstoffe im Sinne des § 4(1)3 des seit 2006 nicht mehr gültigen Mineralölsteuergesetzes  Flugbenzine (AvGas und Kerosin), deren Researchoktanzahl den Wert 100 ROZ nicht unterschreitet (AvGas), leichter Flugturbinenkraftstoff und Flugturbinenkraftstoff (mittelschweres Öl), wenn diese in Luftfahrzeugen verwendet werden (Kerosin), zusammengefasst.

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