In
Deutschland wurden als
Luftfahrtbetriebsstoffe im Sinne des § 4(1)3 des seit 2006 nicht mehr gültigen
Mineralölsteuergesetzes Flugbenzine (
AvGas und
Kerosin), deren Researchoktanzahl den Wert 100 ROZ nicht unterschreitet (
AvGas), leichter Flugturbinenkraftstoff und Flugturbinenkraftstoff (mittelschweres Öl), wenn diese in
Luftfahrzeugen verwendet werden (
Kerosin), zusammengefasst.