Leistungsstörung ist ein in der
Rechtswissenschaft verwendeter
Rechtsbegriff für verschiedene Fälle, in denen sich die Parteien eines
Schuldverhältnisses nicht so verhalten, wie es der Zweck des Schuldverhältnisses – die Erbringung einer bestimmten Leistung durch den Schuldner an den Gläubiger – erfordert. Der Begriff wurde vermutlich von
Heinrich Stoll geprägt, der 1936 eine Denkschrift des Ausschusses für Personen-, Vereins- und Schuldrecht der Akademie für Deutsches Recht mit dem Titel
Die Lehre von den Leistungsstörungen vorlegte.