Das
Landessozialgericht (LSG) ist in Deutschland die mittlere
Instanz innerhalb der
Sozialgerichtsbarkeit. Es entscheidet nach des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als
Berufungs- und
Beschwerdegericht über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Sozialrechts, soweit diese in SGG der Sozialgerichtsbarkeit unterworfen sind:
- in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
- in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung
- in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung
- in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
- in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung
- in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts
- in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale
- in Angelegenheiten des Lohnfortzahlungsgesetzes
- in Angelegenheiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.