Als Komitialrechte (lateinischiura comitialia) werden die Hoheitsrechte bezeichnet, die der Kaiser des Heiligen Römischen Reiches nur im Zusammenwirken mit dem Reichstag ausüben konnte. Demgegenüber stehen weitere Hoheitsrechte (die sog. kaiserlichen Reservatrechte), in deren Ausübung das Reichsoberhaupt entweder nicht eingeschränkt war (iura caesarea reservata) oder deren Wahrnehmung an die Zustimmung der Kurfürsten gebunden war (iura caesarea reservata limitata).