Die
Jugendstrafe ist im deutschen
Jugendstrafrecht eine speziell für
Jugendliche (14 bis einschließlich 17 Jahre) und
Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre) konzipierte
Freiheitsstrafe. Sie ist die einzige im Jugendstrafrecht vorgesehene
Kriminalstrafe und hebt sich dadurch von den sonst im Jugendstrafrecht vorgesehenen
Zuchtmitteln und
Erziehungsmaßregeln ab (vgl. Abs. 3 JGG). Sie darf nur wegen so genannter schädlicher Neigungen oder wegen der besonderen Schwere der
Schuld verhängt werden ( Abs. 2
JGG). Maßgebend für die Anwendung von Jugendstrafe ist das Alter des Täters bei Begehung der Tat, nicht bei ihrer Aburteilung ( Abs. 2 JGG). Demnach kann gegebenenfalls auch gegen Greise eine Jugendstrafe zu verhängen sein, welche dann aber in einer „normalen“
Justizvollzugsanstalt zu verbüßen wäre.