Der Begriff
Gnadenbefugnis bezeichnet das Recht, Gnadenerweise zu erteilen, das heißt, rechtskräftig verhängte
Strafen (in Ausnahmefällen auch Maßregeln der Besserung und Sicherung) zu erlassen, umzuwandeln, zu ermäßigen oder auszusetzen. Es wird auch als
Begnadigungsrecht oder
Gnadenrecht bezeichnet.