Als
Gesellenstück wird das im praktischen Teil einer
Gesellenprüfung herzustellende
Werkstück bezeichnet. Bei Prüfungen im Geltungsbereich der
Handwerksordnung muss der Teilnehmer als angehender
Geselle (Handwerksgehilfe) bei der Anfertigung des Werkstücks die besonderen Fähigkeiten unter Beweis stellen, die in der Ausbildung erworben sein sollten. Er soll dadurch zeigen, dass beispielsweise Maschinen sach- und fachgerecht eingesetzt und logisches und praktisches Denken angewendet wird.