In den Rechtsordnungen verschiedener Länder bezeichnet
Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, sich selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. einen Vertrag) wirksam zu binden. Die Regelungen dienen dem Schutz derjenigen, deren geistige Entwicklung nicht das notwendige Maß an Einsicht für die Teilnahme am Rechtsverkehr hat. Die volle Geschäftsfähigkeit ist an die
Volljährigkeit gekoppelt und kann in Deutschland in schweren Fällen, in denen Personen "sich dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden" (§ 104, 105 BGB), entzogen werden. Eine sogenannte
Entmündigung gibt es seit Einführung des
Betreuungsrechts 1992 nicht mehr. Auch bei festgestellter und amtlich dokumentierter Geschäftsunfähigkeit bleibt i. d. R. das Recht zur Kontoführung unangetastet.