Die
Gesamthandsgemeinschaft ist eine
Gemeinschaft von
Personen, denen ein bestimmtes
Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Nach früheren Rechtsbegriffen entspricht dies einer
Ganerbschaft. Jede Person hat einen ideellen Anteil am
Gesamthandsvermögen, nicht dagegen an den einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenständen und Forderungen. Diese stehen den Personen vielmehr gemeinschaftlich zu, aber in
gesamthänderischer Gebundenheit (vgl.
Gesamthandseigentum).