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Gemeinschaftseigentum
Als Gemeinschaftseigentum werden im deutschen Wohnungseigentumsrecht das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, bezeichnet ( Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz, WEG).

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