Der
Gemeingebrauch ist ein alter, dem
römischen Recht entstammender
Rechtsbegriff (usus publicus), der heute noch vor allem im
Straßenrecht des deutschen
Rechtskreises benutzt wird. Gemeingebrauch ist das Recht einer Vielzahl von Menschen zur Benutzung solcher Sachen, die der Nutzung durch die Öffentlichkeit dienen – im Gegensatz zum
Eigentums- und
Besitzrecht, das die Nutzung von Sachen nur durch bestimmte einzelne Personen regelt. Im Gegensatz zum Eigentum ist er also kein
Individualrecht, sondern ein Kollektivrecht. Das hat vor allem zur Folge, dass der zum Gemeingebrauch Berechtigte keinen anderen von der Nutzung ausschließen kann, der ebenfalls zum Gemeingebrauch berechtigt ist (– im Gegensatz zum Eigentümer, der prinzipiell jeden anderen von der Benutzung seiner
Sache ausschließen kann).