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Gelöbnis (Öffentlicher Dienst)
Durch Gelöbnis wird auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten förmlich verpflichtet, wer im öffentlichen Dienst tätig ist, wenn keine andere Form (etwa Diensteid des Beamten) vorgesehen ist. Wenn er nicht ohnehin Amtsträger ist, wird der Gelobende dadurch „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ ( Abs. 1 Nr. 4 StGB) und kann entsprechende Sonderdelikte begehen.

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