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Gefahrgutbeauftragter
Sobald ein Unternehmen an der Beförderung von
Gefahrgut
beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See
zugewiesen sind, muss es mindestens einen
Gefahrgutbeauftragten
(
Sicherheitsberater
) für die Beförderung gefährlicher Güter schriftlich bestellen. Diese Pflicht ergibt sich für Deutschland aus Abs. 1 Nr. 14 des
Gefahrgutbeförderungsgesetz
(GGBefG) i.V.m. der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
(GbV), für Österreich aus § 61 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG).
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